Das Amtsgericht München weist die Klage jedoch zurück (AZ: 1290 C 17690/22 WEG). Es moniert, dass kein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, dass die Porsche-Fahrerin (Klägerin) tatsächlich bei grünem Lichtsignal die Ausfahrt begonnen und das Tor fehlerfrei passiert hat. Ebenso sei es möglich und nach der Schilderung der Klägerin sogar wahrscheinlicher, dass sie bei sich schließendem Tor die Ausfahrtsrampe befuhr. Die Beweislast für den ordnungsgemäßen Beginn ihrer Fahrt bei grünem Lichtsignal trug die Klägerin, jedoch konnte sie diesen Beweis nicht erbringen.
Die WEG (Beklagte) betonte zudem, dass das Tor den technischen Standards entspricht und fehlerfrei funktioniert. Das Gericht entschied daraufhin, dass die Klägerin beweisfällig blieb und wies die Klage daher ab. Es erklärte zudem, dass für den Fall, dass die Klägerin bei einem roten Signal in die Rampe eingefahren sei, keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen seitens der WEG erforderlich gewesen wären. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: justiz.byern.de/AZ: 1290 C 17690/22 WEG
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