Das Gesundheitsamt führte eine Ortsbesichtigung durch. Nach dieser verpflichtete das Bezirksamt Reinickendorf die Eigentümerin dazu, innerhalb von einer Woche eine Fachkraft mit der Rattenbekämpfung zu betrauen und das Bezirksamt hierüber schriftlich zu informieren. Geschehe das nicht, wolle das Bezirksamt die Rattenbekämpfung selbst vornehmen und der Eigentümerin die Kosten hierfür in Rechnung stellen.
Daraufhin reichte die Eigentümerin einen Eilantrag ein, jedoch ohne Erfolg. Die Pflicht der Eigentümerin zur Rattenbekämpfung ergebe sich in diesem Fall aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen. Die sei auch dann der Fall, wenn die Eigentümerin kein Verschulden und keine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls trifft. Gegen den Beschluss kann die Eigentümerin noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Quelle: berlin.de/VG 14 L 1235/22
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