In diesem Zusammenhang weist der Verein „Wohnen im Eigentum“ (WiE) auf mehrere Aspekte hin. Zunächst muss beispielsweise geprüft werden, ob es sich bei den Heizkörpern um Sondereigentum handelt, was oftmals der Fall ist, oder um Gemeinschaftseigentum. Laut WiE sollten Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) aber auch dann gemeinsam einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen, wenn sich die Heizkörper im Sondereigentum befinden. Dies werde wahrscheinlich günstiger sein, als den hydraulischen Abgleich allein durchführen zu lassen. In der Eigentümerversammlung muss der hydraulische Abgleich laut WiE zunächst beschlossen werden und dann sollten drei Vergleichsangebote eingeholt werden.
Der WiE kritisiert die kurze Zeitspanne, die den Eigentümern zur Umsetzung des hydraulischen Abgleichs zur Verfügung steht: „Systembedingt können Wohnungseigentümergemeinschaften oft nicht so schnell handeln. Die Verordnung wird auf diese Weise für WEGs zum Papiertiger“, so WiE-Rechtsreferent Michael Nack. Weitere Informationen zum Thema erhalten Interessenten unter wohnen-im-eigentum.de. Die EnSimiMaV ist vollständig unter gesetze-im-internet.de/ensimimav/BJNR153000022.html abrufbar.
Quelle: wohnen-im-eigentum.de
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