Zunächst hatte der Kläger, der auch Eigentümer des Mehrfamilienhauses ist, seinen Mieter per anwaltlichem Schreiben aufgefordert, den ursprünglichen Zustand der Außenwand wieder herzustellen – allerdings ohne Erfolg. Nun zog der Eigentümer vor Gericht. Der Fall landete daraufhin zunächst vor dem Amtsgericht und dem Landgericht und später dann vor dem BGH.
Der BGH bestätigt die Entscheidung des Landgerichts München II weitestgehend und begründet diese unter anderem wie folgt: „Zu einer Einwirkung auf die […] im Alleineigentum des Klägers stehende Wand ist der Beklagte nicht berechtigt, so dass er nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung des Kabelkanals und der Bohrlöcher verpflichtet ist“. Für das Urteil entscheidend ist auch die Tatsache, dass die Außenmauern durch eine Fuge getrennt sind. So seien die Mauerschalen eindeutig dem jeweiligen Gebäude zuzuordnen.
Quelle: BGH (AZ: V ZR 25/21)
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